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#Neue Rechtsprechung des BGH
#Für die Juristen unter uns
#Fiktive Kosten der Mängelbeseitigung
dürfen nicht herangezogen werden

Author. Maxi Bohg

Sofern ich nicht für unser Creative Legal Lab kreativ bin, bin ich als Rechtsanwältin im Bereich Immobilienrecht tätig.
So möchte ich heute eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Euch teilen, nach der zukünftig fiktive Kosten der
Mängelbeseitigung nicht mehr herangezogen werden dürfen.

Baumängel und das Durchsetzen hierauf beruhender Schadensersatzansprüche sind für Bauherren von jeher ein
aufwendiges Unterfangen. Mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Februar
2018, Az. VII ZR 46/17) wird dies zukünftig noch aufwendiger.

War bislang der Bauherr, der durch eine mangelhafte Bauleistung geschädigt war, berechtigt, seinen
Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von fiktiven Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem ausführenden
Gewerke-Auftragnehmer durchzusetzen. So ist der geschädigte Auftraggeber, der sich entschließt, das mangelhafte
ausgeführte Bauwerk zu behalten und seine Mangelbeseitigung gerade nicht vornehmen zu lassen, nicht mehr
berechtigt, die fiktiven Mängelbeseitigungskosten für die Bemessung des Schadensersatzanspruches zugrunde zu legen.

In derart gelagerten Fällen besteht nunmehr die Verpflichtung, eine Schadensbemessung dergestalt vorzunehmen,
dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Bauwerk
geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bauherrn stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen
Wert der ausgeführten Leistung mit dem Mangel ermittelt werden muss. Dies wird dem Bauherrn nur leider ohne
eine Sachverständigenunterstützung nicht möglich sein.

Die Entscheidung des BGH hat auch Rückwirkung auf laufende Bauprozesse.

Nur gut, dass wir eine exzellente Immobilienrechtskanzlei kennen:
http://www.rae-pietschmann.de/